Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 73

§ 73 – Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten

Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010 und 9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Bis neue landesrechtliche Vorschriften erlassen werden, gelten alte Regelungen.
  • Der Haftkostenbeitrag wird von Gefangenen erhoben.
  • Die Regelungen beziehen sich auf die Nummern 9010 und 9011 des Kostenverzeichnisses.
  • Diese alten Regelungen sind bis zum 27. Dezember 2010 gültig.
  • Danach müssen neue Vorschriften angewendet werden.